Hier finden Sie wichtige Informationen rund um Ihr Studium
Das Studienangebot der EWF unterliegt den bundesweiten Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz und den Rechtsvorschriften des Landes Berlin. Für alle Studierenden, die nach dem 30.04.2014 das Studium aufgenommen haben, gilt die neue Ausbildungs-und Prüfungordnung. Eine Kurzinfo finden Sie in unserem Downloadbereich.
Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Hinweise:
1. Leistungsnachweise
Alle Studierenden sind für die Erbringung der Leistungsnachweise selbst verantwortlich!
Zwingende Gründe sind:
zu 1: Bei Krankheit muss innerhalb von einer Woche ein Attest vorgelegt werden.
zu 2: Bei beruflichen Verpflichtungen muss vom Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden, dass der Studierende aufgrund beruflicher Verpflichtungen unabkömmlich ist.
Teilnehmer an unserem integrativen Bachelor-Studiengang müssen bei einem nicht erbrachten Leistungsnachweis immer ein Attest vorlegen (innerhalb von 3 Tagen nach dem Klausurtermin). Anderenfalls gilt die Modul-Prüfung als nicht bestanden.
2. Anwesenheitspflicht bei den Lehrveranstaltungen
In den Kursen besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht.
Es können Ausnahmeregelungen getroffen werden. Mögliche Gründe für eine Ausnahmeregelung können sein:
Über alle Ausnahmeregelungen entscheiden die Kursleiter in Absprache mit den Tutoren. Diese Ausnahmeregelungen müssen bei Eintritt der Gründe mit den Kursleitern vereinbart werden.
3. Teilnahmepflicht an der Abschlussprüfung
Wer zur Abschlussprüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an den Prüfungen verpflichtet. Das Fernbleiben von einer Prüfung ist entschuldigt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist und dies der Fachschule unverzüglich mitteilt und nachweist. Bei Nichtteilnahme aus gesundheitlichen Gründen muss der Nachweis durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erfolgen. Die Bescheinigung kann nur anerkannt werden, wenn sie spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt wurde.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Nichtteilnahme an der Prüfung entschuldigt ist. Ist die Nichtteilnahme entschuldigt, sind die fehlenden Prüfungsleistungen nachzuholen; Nachholtermine legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unentschuldigt ferngeblieben, ist die Prüfungsnote „ungenügend“ zu erteilen.
Zu Beginn einer Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfungsleistung zu erbringen. Die Befragung führt bei den mündlichen Prüfungen und den Präsentationsprüfungen die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses und bei den schriftlichen Prüfungen die aufsichtführende Lehrkraft durch. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, ist sie oder er vorläufig von der Prüfung freigestellt und hat die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch die Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Sie können sich direkt und unkompliziert über unsere online Anmeldung anmelden